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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - QUADRAT VisionZero – Roman Beicht

Allgemeines – Geltungsbereich 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Unternehmen QUADRAT VisionZero – Roman Beicht – im Folgenden QUADRAT oder Dienstleister genannt – und seinen Auftraggebern. Die zu erbringenden Dienstleistungen erstrecken sich von der Beratungsleistung im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie dem Brandschutz als Brandschutzbeauftragter, Leistungen im Bereich der durchzuführenden Prüftätigkeiten und den durchzuführenden Ausbildungs-, Schulungs-, Unterweisungs-, und Seminartätigkeiten. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von QUADRAT abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, QUADRAT hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von QUADRAT geltend auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen für den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit den Auftraggebern. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Dienstes gelten gegenüber Auftraggebern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

Seminare und Schulungen

Die AGBs und Teilnahmebedingungen (Voraussetzungen) für die Teilnahme an Seminaren und Schulungen werden mit der Anmeldung anerkannt. QUADRAT behält sich vor, Teilnehmende von Seminaren oder Schulungen, welche mit einer Prüfung abschließen, von der Veranstaltung auszuschließen, sollten zu geringe oder keine Deutschkenntnisse in Wort und Schrift erkennbar sein. Die Prüfung der Eignung von Teilnehmenden obliegt den Auftraggebern! Die Anmeldung ist verbindlich. Die Seminar- bzw. Schulungsgebühr wird nach Erhalt der Rechnung fällig. Ein Rücktritt von Seminaren muss schriftlich erfolgen und ist bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn je teilnehmende Person kostenfrei. Für einen Rücktritt innerhalb der zwei Wochenfrist vor Veranstaltungsbeginn wird eine Gebühr von 200 Euro pro Person berechnet. Werden Inhouse-Seminaren und Inhouse-Schulungen, welche aus Gründen, die QUADRAT nicht zu verschulden hat, innerhalb einer zwei-Wochen-Frist vom Auftraggeber abgesagt, werden diese mit 50 % der Kosten zzgl. sonstiger entstehender Kosten, z. B. Hotelstornierungen für Referenten, in Rechnung gestellt. Erscheinen Teilnehmende nicht, wird die volle Teilnahmegebühr berechnet. Ersatzteilnehmerinnen und Teilnehmer können ohne Mehrkosten an Seminaren und Schulungen teilnehmen. 

Ein Rücktritt von Schulungen ist bis 2 Arbeitstage (Mo-Fr) vor Schulungsbeginn kostenfrei. Erfolgt ein Rücktritt innerhalb von zwei Arbeitstagen vor Schulungsbeginn behalten wir uns vor die vollständige Schulungsgebühr in Rechnung zu stellen. QUADRAT ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, insbesondere bei Ausfall des Referenten oder zu geringer Teilnehmerzahl. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall zurückerstattet. Andere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. 

Vertragsgegenstand 

Alle Vereinbarungen, die zwischen QUADRAT und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden werden nur durch eine schriftliche Bestätigung von Seitens QUADRAT verbindlich. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet. Im Rahmen des Vertrages abgegebene Hinweise, Ratschläge oder Stellungnahmen gelten stets nur als Vorschläge an den Auftraggeber. QUADRAT berücksichtigt bei übernommenen Leistungen (siehe oben) die bei Auftragsvergabe geltenden anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik, die Grundlage ordnungsgemäßer Berufsausübung sowie die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes. QUADRAT ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages sachverständiger Dritter zu bedienen. 

Vergütung – Zahlungsbedingungen 

Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung nach den vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Zahlungsbedingung: „Ohne Abzug sofort fällig“. Die Umsatzsteuer ist nicht in der Vergütung eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Außerdem ist QUADRAT berechtigt, bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, Einstellung der Zahlungen oder wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, die Ausführung zukünftiger Leistungen bis zur Bezahlung zurückzustellen, Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von QUADRAT anerkannt sind.

Mitarbeiter 

QUADRAT wird die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unter Beachtung der Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV Vorschrift 2 „Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ ordnungsgemäß auswählen, und ihnen die Aufgaben nach §§ 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) übertragen. QUADRAT ist dafür zuständig, dass sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit im erforderlichen Maße fortbilden, um jederzeit die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, dem ASiG sowie den weiteren Gesetzen und Verordnungen ergebenden Aufgaben nach neuesten Erkenntnissen und Methoden sowie den Bestimmungen der geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erfüllen zu können. Des Weiteren sichert QUADRAT zu, dass nur solche Trainer und Ausbilder zu Ausbildungs- und zu Schulungszwecken eingesetzt werden, welche die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen mitbringen bzw. besitzen. Werden Prüftätigkeiten ausgeführt, so besitzen die Mitarbeiter von QUADRAT die erforderliche Sachkunde. Sie sind bei der Ausübung der Tätigkeiten weisungsfrei. Bei der Beratung von Brandschutzbeauftragten des Unternehmens QUADRAT erfolgt diese unter der Berücksichtigung der geltenden Vorschriften z.B. dem Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG), die DGUV Information 205-003 sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) und schließlich die baurechtlichen Vorgaben der Landesbauordnungen Baden-Württemberg (oder anderen Bundesländern) sowie der Industriebaurichtlinie (Sonderbauten). Im Rahmen der beratenden Tätigkeit sind die Brandschutzbeauftragten weisungsfrei. Betriebsbesichtigungen im Rahmen der zu erbringenden Vertragsleistungen werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber unter Hinweis auf etwaige Gefahren und Risiken für die Mitarbeiter von QUADRAT durchgeführt.

Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter von QUADRAT sind im Vertrag abschließend geregelt. Die Mindesteinsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit von QUADRAT sind durch Unfallverhütungsvorschriften der DGUV Vorschrift 2 der jeweiligen zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. der DGUV Vorschrift 2 der Gemeindeunfallversicherungsverbände vorgeschrieben. Die vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit beinhalten, die im Betrieb des Auftraggebers verbrachte Zeit sowie die individuell zwischen Auftraggeber und der eingesetzten Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbarten Zeiten für Büro- und Verwaltungstätigkeiten im Home-Office oder dem Büro von QUADRAT. Wird eine zwischen QUADRAT und dem Auftraggeber vereinbarte konkrete Einsatzzeit vom Auftraggeber aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, kürzer als 2 Tage vor dem Termin abgesagt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch, ein an den Dienst bereits gezahltes Honorar zurückzufordern. Außerdem hat der Auftraggeber wegen der vorstehenden, von ihm zu vertretende Absage an QUADRAT entstehende etwaige Ausfallzeiten zu erstatten. Für die QUADRAT insgesamt angefallene Ausfallzeit hat der Auftraggeber den vereinbarten Honorarsatz zu 50% pro Einsatzstunde zu zahlen.

Weisungsbefugnis der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die von QUADRAT mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen eingesetzt werden, sind bei der Anwendung der Fachkunde im Rahmen des ASiG weisungsfrei. Ansprechpartner für die von QUADRAT gestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit bei allen Grundsatzfragen, die im Zusammenhang mit der von QUADRAT zu erbringenden vertraglichen Leistungen sowie der Aufgabenstellung nach dem ASiG stehen, sind allein die gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder die QUADRAT vom Auftraggeber schriftlich benannten Mitarbeiter. Außer den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers oder die vom Auftraggeber QUADRAT benannten Mitarbeiter, sind keine anderen Mitarbeiter des Auftraggebers berechtigt, den entsandten Fachkräften für Arbeitssicherheit, Weisungen zu erteilen. Werden die Mitarbeiter von QUADRAT in ihrer Arbeit behindert, wird dieses den gesetzlichen Vertretern des Auftraggebers bzw. den vom Auftraggeber benannten Mitarbeitern sofort gemeldet. 

Gegenüber den Vorgesetzten und Mitarbeitern des Auftraggebers besitzen die eingesetzten Fachkräfte für Arbeitssicherheit keine Weisungsbefugnis.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne besondere Aufforderung die Mitarbeiter von QUARAT bei der Durchführung Ihre Aufgaben nach Kräften, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gem. §§ 2 + 5 Arbeitssicherheitsgesetz zu unterstützen, insbesondere alle Voraussetzungen, welche erforderlich sind, im Bereich seines Betriebes zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung notwendig sind. Zu den unter Ziff. 8.1 genannten Voraussetzungen zählen insbesondere, dass der Auftraggeber: 

Rechtzeitig alle erforderlichen Arbeitsmittel (z. B. Listen der eingesetzten Stoffe, behördliche Bescheide, technische Zeichnungen, Maschinendaten) zur Verfügung stellt, eine Kontaktperson benennt, die im Unternehmen Weisungs- und Entscheidungsbefugt ist, um gegenüber den Mitarbeitern von QUADRAT erforderliche Aussagen und Entscheidungen treffen zu können. Den Mitarbeitern von QUADRAT wird jederzeit Zugang zu den für Ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen verschafft. Erforderliche Unterlagen werden rechtzeitig bereitgestellt. QUADRAT ist berechtigt, bei der Durchführung des Vertrages, die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und übergebene Unterlagen als richtig und vollständig zu Grunde zu legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur dann zu den Aufgaben von QUADRAT, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurden.

Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers 

Der Beginn der von QUADRAT vertraglich zu erbringenden Leistungen, setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung durch QUADRAT setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäß Ziff. 8. dieser Bedingungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist QUADRAT berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

Schweigepflicht und Beschäftigungsverbot 

QUADRAT verpflichtet sich, über sämtliche interne betriebliche Angelegenheiten des Auftraggebers, von denen er in Ausführung dieses Vertrages/Auftrages Kenntnis erlangt, Dritten gegenüber strengstem Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht erstreckt sich im gleichen Umfange auch auf die mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten Mitarbeiter von QUADRAT. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter von QUADRAT, egal in welchem Tätigkeitsbereich eingesetzt nicht abzuwerben. Im Falle der Kündigung eines bestehenden Betreuungsvertrages durch den Auftraggeber, Mitarbeiter von QUADRAT nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von 2 Jahren nach Vertragsbeendigung in seine Dienste zu nehmen oder die arbeitssicherheitstechnische Betreuung in sonstiger Weise durch diese vornehmen zu lassen. In jedem Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 € fällig.

Urheberrechte 

QUADRAT behält sich an Gefährdungsbeurteilungen, Handbüchern und sonstigen erbrachten Leistungen, sei es in körperlicher oder unkörperlicher Art, die ihm hieran zustehenden Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von QUADRAT als vertraulich bezeichnete Informationen und im Rahmen des Vertrages erbrachte Ausarbeitungen nur mit dessen Zustimmung Dritten und unter Quellenangabe zugänglich zu machen. 

Gewährleistung und Verjährung 

Bei einem Mangel der Leistungen durch QUADRT gelten die gesetzlichen Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate beginnend ab Erbringung der jeweils vertraglich geschuldeten Leistung.

Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers 

Die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen durch QUADRAT, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Vertragsleistung stehen, erlischt 3 Jahre nach Beendigung des Auftrages. Die von QUADRAT zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen sowie die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Anforderung des Auftraggebers mit Beendigung der Vertragsausführung herauszugeben. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Sollte der Auftraggeber die Unterlagen nicht anfordern, ist QUARAT berechtigt, diese nach Ablauf von 3 Jahren zu vernichten. Die in den vorstehenden Regelungen aufgeführten Aufbewahrungsfristen gelten nicht, soweit die Aufbewahrungsfristen gesetzlich vorgeschrieben sind. 

Haftung 

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Grund Verzug, Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.  Dieser Haftungsausschluss gilt nicht: bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; im Falle der groben Fahrlässigkeit wird nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden gehaftet, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Dienstes – insoweit haftet der Dienst nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden, allerdings nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn,  im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Leistung, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Leistung unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. QUADRAT hat die von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden durch Versicherung abgedeckt, deren Deckungssummen für Personenschäden 15 Mio. EUR, für Sachschäden 15 Mio. EUR und für Vermögensschäden 15 Mio. EUR betragen. 

Datenschutzerklärung 

QUADRAT VisionZero speichert Ihre Angaben elektronisch zur Durchführung der Veranstaltungen und zur Erstellung von Dokumenten wie Fahrausweise und Zertifikate sowie zum Versand des Newsletters. Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen und die Löschung verlangen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von QUADRAT. QUADRAT ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber in jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen QUADRAT und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und QUADRAT bzw. Kunden ist der Geschäftssitz von QUADRAT, 77880 Sasbach. 

Sonstige Vertragsbedingungen

Es besteht Übereinstimmung, dass Vereinbarungen außerhalb dieser AGBs zwischen den Parteien nicht getroffen wurden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen AGBs nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

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