Epilepsie am Arbeitsplatz
Epilepsie
Inhalt dieses Artikels
Definition
Epilepsie ist eine neurologische Erkrankung des Gehirns, bei der es aufgrund vorübergehender, übermäßiger elektrischer Aktivität von Nervenzellen zu wiederkehrenden epileptischen Anfällen kommt. Diese Anfälle können sich unterschiedlich äußern – zum Beispiel durch Muskelzucken, Krampfanfälle, Bewusstseinsstörungen oder kurze Aussetzer. Epilepsie umfasst verschiedene Formen und Ursachen und kann grundsätzlich in jedem Lebensalter auftreten.
Berufliche Beurteilung bei Epilepsie
In „§ 7 Befähigung für Tätigkeiten“ der DGUV Vorschrift 1 heißt es in Absatz 1
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.
Und im Absatz § 7 (2)
Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt arbeitsmedizinische Empfehlungen zur Beurteilung der beruflichen Einsatzfähigkeit von Menschen mit Epilepsie oder nach einem ersten epileptischen Anfall (DGUV Information 250-001 „Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischem Anfall“). Ziel ist es, eine sichere Beschäftigung zu ermöglichen und gleichzeitig unnötige berufliche Einschränkungen zu vermeiden.
Die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen und berücksichtigt insbesondere die Art der Anfälle, deren Häufigkeit, den Behandlungs- und Kontrollstatus sowie die Gefährdungen der jeweiligen Tätigkeit. Entscheidend ist dabei das Risiko, dass ein Anfall während der Arbeit zu einer Selbst- oder Fremdgefährdung führen könnte.
Die DGUV-Information dient vor allem Betriebsärzten, Arbeitgebern und Arbeitsschutzverantwortlichen als Orientierung für Gefährdungsbeurteilungen und Entscheidungen über geeignete Tätigkeiten oder notwendige Schutzmaßnahmen.
Epilepsie und gefährliche Tätigkeiten im Betrieb
Ob Beschäftigte mit Epilepsie Tätigkeiten wie das Besteigen von Leitern oder das Führen von Flurförderzeugen ausführen dürfen, muss individuell beurteilt werden. Grundlage ist eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes. Dabei werden insbesondere Art und Häufigkeit der Anfälle sowie die konkreten Arbeitsbedingungen berücksichtigt. Tätigkeiten mit erhöhter Absturz- oder Unfallgefahr können je nach Risiko eingeschränkt oder organisatorisch angepasst werden.
Beurteilung des Gefährdungspotentials der Anfälle
Zur arbeitsmedizinischen Bewertung werden epileptische Anfälle nach ihrem Risiko in fünf Kategorien eingeteilt (0, A–D). Maßgeblich sind Bewusstsein, Bewegungsfähigkeit, Sturzrisiko und mögliches unangemessenes Verhalten während des Anfalls.
- Kategorie 0: keine arbeitsmedizinisch relevanten Symptome
- Kategorie A: eingeschränkte Handlungsfähigkeit bei erhaltenem Bewusstsein
- Kategorie B: kurze Handlungsunterbrechung mit Bewusstseinsstörung, aber ohne Sturz
- Kategorie C: Verlust der Haltungskontrolle mit Sturz
- Kategorie D: unangemessene oder unkontrollierte Handlungen bei Bewusstseinsstörung
Mit steigender Kategorie nimmt das Gefährdungspotenzial zu. Die Einstufung erfolgt durch eine neurologische Fachärztin oder einen Facharzt und bildet die Grundlage für die Beurteilung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten.
Kategorien zur Gefährdungsbeurteilung
- Häufigkeit der Anfälle
Die Häufigkeit ist ein wesentliches Merkmal für die Schwere einer Epilepsie. Die Anfallshäufigkeit wird in vier Stufen unterteilt.
- Behandlungsstand und Prognose
Die Prognose einer Epilepsie hängt von der Art der Erkrankung, der Wirksamkeit der Therapie und der zuverlässigen Medikamenteneinnahme ab. Entscheidend für den Behandlungserfolg ist das Ausbleiben von Anfällen; die Beurteilung sollte durch erfahrene Fachärztinnen oder Fachärzte erfolgen und der Behandlungszustand für die arbeitsmedizinische Bewertung stabil sein.
- Alleinarbeit-Hilfestellung bei Anfällen
Gefährliche Arbeiten dürfen grundsätzlich nicht allein durchgeführt werden; bei Beschäftigten mit Epilepsie ohne mittelfristige Anfallsfreiheit muss daher geprüft werden, ob im Anfallsfall Hilfe möglich ist, etwa durch organisatorische Maßnahmen oder technische Hilfsmittel wie Sturzmelder.
- Anfallsauslöser und anfallsbegünstigende Umstände (z.B. Schichtarbeit)
Schicht- und Nachtarbeit können durch Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, insbesondere durch Schlafentzug, epileptische Anfälle begünstigen. Daher muss der Einsatz im Schichtbetrieb immer individuell geprüft werden, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Schlafdefizit in der Vergangenheit Anfälle ausgelöst hat. Des Weiteren können epileptische Anfälle durch Lichtblitze, Flackerlicht o. ä. ausgelöst werden. Allerdings ist die individuelle Empfindlichkeit unterschiedlich. Insofern müssten die Arbeitsplatzverhältnisse unter Berücksichtigung der individuellen Befunde beurteilt werden.
Tätigkeitsbezogene Gefährdungseinschätzung nach erstem epileptischem Anfall
Etwa 1 von 1000–2000 Personen erleidet jährlich einen ersten epileptischen Anfall. Rund die Hälfte dieser Anfälle wird durch akute Ursachen wie Vergiftungen oder Gehirn-verletzungen ausgelöst, die andere Hälfte tritt ohne erkennbare akute Ursache auf. Nach einem unprovozierten Erstanfall liegt das Risiko für einen weiteren Anfall bei etwa 30–40 %, meist innerhalb des ersten Jahres.
Erstanfälle werden in drei Gruppen eingeteilt:
- provozierter Erstanfall mit vermeidbarem Auslöser,
- unprovozierter Erstanfall,
- Erstanfall mit Hinweisen auf eine beginnende Epilepsie.
Bei bereits berufstätigen Betroffenen muss nach einem ersten Anfall individuell geprüft werden, ob die Tätigkeit weiter ausgeübt werden kann oder vorübergehende Anpassungen bzw. eine Umsetzung erforderlich sind.
Rechtliche Situation:
- Kein automatisches Arbeitsverbot
Eine Epilepsie oder ein epileptischer Anfall führt nicht automatisch zu einem Beschäftigungsverbot. Ob jemand arbeiten darf, hängt von Faktoren wie Art der Anfälle, Häufigkeit und Gefährdung am Arbeitsplatz ab. Diese Aspekte werden im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewertet. Dabei ist zu beachten, dass für gewöhnlich eine gewisse Zeit der Anfallsfreiheit erforderlich ist, um z. B. Gabelstapler oder Erdbaumaschinen zu bedienen.
Anfallsfreiheit:
Anfallsfreiheit bei Epilepsie bedeutet für betroffene Menschen, dass über einen definierten Zeitraum keine epileptischen Anfälle mehr auftreten.
Als langfristig anfallsfrei gilt, wer mindestens 5 Jahre ohne antiepileptische Therapie keine Anfälle hatte. Manchmal wird auch eine zweijährige Anfallsfreiheit bereits als Erfolg gewertet.
Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung
Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch mögliche Anfälle Risiken für den Beschäftigten oder andere entstehen. Dabei werden u. a. berücksichtigt:
- Art und Häufigkeit der Anfälle
- Arbeitsplatzbedingungen
- mögliche Auslöser (z. B. Schlafmangel, Lichtreize)
Die Bewertung erfolgt häufig gemeinsam mit Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und behandelndem Neurologen.
3. Information des Arbeitgebers
Eine Epilepsie muss dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich mitgeteilt werden.
Eine Offenlegung ist jedoch erforderlich, wenn die Erkrankung die sichere Ausübung der Tätigkeit beeinflusst oder andere gefährden könnte.
4. Kündigung und Beschäftigung
Eine Krankheit – auch Epilepsie – ist kein Kündigungsgrund an sich.
Eine Kündigung kann jedoch möglich sein, wenn:
- die Tätigkeit aufgrund der Anfälle dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann, und
- kein anderer geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist.
5. Arbeitsunfall und Versicherung
Ein epileptischer Anfall während der Arbeit gilt nicht automatisch als Arbeitsunfall.
Nur wenn betriebliche Umstände wesentlich zum Anfall oder zu dessen Folgen beitragen, kann er als Arbeitsunfall anerkannt werden.
6. Epilepsie in der Praxis
Darf ein Beschäftigter, der an Epilepsie leidet, einen Gabelstapler fahren?
Diese häufig gestellte Frage lässt sich auch auf das Bedienen von Maschinen erweitern.
Das Gefährdungspotenzial der verschiedenen Tätigkeiten wie Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist ausgesprochen unterschiedlich, auch innerhalb der Untergruppen der einzelnen Tätigkeiten.
So existieren beispielsweise im Arbeitsbereich "Flurförderzeuge" Tätigkeiten, die als relativ ungefährlich eingestuft werden können, wenn Gefährdungen weder durch das Transportgut noch durch die örtlichen Gegebenheiten vorliegen, wie z. B. beim Befördern von Torfsäcken oder Ähnlichem mit einem einzelnen Gabelstapler in einer Gärtnerei. Dem gegenüber können von Staplerfahrern auch mit einem hohen Gefährdungspotenzial verbundene Tätigkeiten verlangt werden, beispielsweise Be- und Entladen von Hochregallagern, Laden und Entladen von Gefahrstoffen, insbesondere wenn das Umfeld durch Unübersichtlichkeit oder hohes Verkehrsaufkommen zusätzliche Gefahren birgt.
Daher ist zur Abschätzung der Einsetzbarkeit eines epilepsiekranken Mitarbeiters die Berücksichtigung der speziellen Arbeitsplatzsituation, die ggf. vor Ort beurteilt werden muss, unerlässlich.
Vergleichbar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung muss bei der Beurteilung der gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz das Risiko eines Anfalls minimal sein, wenn eine Selbstgefährdung oder die Fremdgefährdung möglich ist.
Fazit
Führungsaufgabe ist die Verpflichtung des Arbeitgebers (der Vorgesetzten, der Aufsichtsführenden) gegenüber eigenen, unterstellten Mitarbeitern für ein sicheres Verhalten bei der Arbeit Sorge zu tragen. Führungsverantwortung ergibt sich aus der Führungs- und Aufsichtspflicht und damit der Fürsorgepflicht gegenüber den unterstellten Mitarbeitern mit und ohne Epilepsie.
Führungsaufgaben, die sich u. a. aus der Führungsverantwortung für Arbeitssicherheit ableiten und in jeder Stufe der betrieblichen Hierarchie erfüllt werden müssen, bestehen für die
- Organisation (Sachzusammenhänge)
- Auswahl von Personen und
- Aufsicht über Personen und Sachzusammenhänge
im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Führungsverantwortung für Arbeitssicherheit bedeutet zudem, für das Verhalten anderer, unterstellter Beschäftigten mit allen Konsequenzen einstehen zu müssen z. B. Garantenstellung.
Fürsorgepflicht:
Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht eines jeden Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetzes mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch - HGB - (§ 62 HGB) und dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
Garantenstellung:
Die Garantenstellung beinhaltet u. a. die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen.
Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.
Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB - (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).
Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.
Gesetzliche Grundlagen:
1. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsschutzgesetz.
Es verpflichtet Arbeitgeber, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Wichtige Vorschriften:
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers: Arbeitgeber müssen Maßnahmen treffen, um Gefährdungen am Arbeitsplatz zu vermeiden.
- § 5 ArbSchG – Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss mögliche Gefahren bei der Arbeit beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen.
- § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben: Beschäftigte dürfen nur Tätigkeiten ausführen, für die sie gesundheitlich geeignet sind.
2. Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Dieses Gesetz regelt die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben.
Wichtige Punkte:
- Schutz vor Benachteiligung
- Anspruch auf Arbeitsplatzanpassungen oder Unterstützung
- ggf. Schwerbehindertenstatus und besondere Schutzrechte
3. DGUV Vorschrift 1 – Befähigung für Tätigkeiten
4. DGUV-Regeln und Empfehlungen
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat spezielle Empfehlungen zur beruflichen Beurteilung bei Epilepsie veröffentlicht:
- DGUV Information 250-001:
„Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall“.
Diese Leitlinie wird häufig zur Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplatzbewertung genutzt.