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Garantenstellung im Arbeitsschutz 

Bild Garantenstellung im Arbeitsschutz

Definition

Die Garantenstellung im Arbeitsschutz bezeichnet die rechtliche Pflicht von Arbeitgebern und Führungskräften, aktiv für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. Sie umfasst insbesondere die Verpflichtung, Gefahren am Arbeitsplatz zu erkennen, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen. 

Eine Garantenstellung beschreibt im deutschen Strafrecht (§ 13 StGB) die rechtliche Pflicht einer Person, dafür zu sorgen, dass ein bestimmter tatbestandsmäßiger Erfolg (z. B. Körperverletzung, Tod, Umweltschaden) nicht eintritt. 

Pflichtenübertragung

Der Arbeitgeber kann einzelne Aufgaben auf fachkundige und zuverlässige Personen (z. B. Führungskräfte oder beauftragte Personen) übertragen. Siehe hierzu auch die DGUV Vorschrift 1 § 13. Voraussetzung ist, dass diese Person über die erforderliche Qualifikation und persönliche Eignung verfügen. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber; insbesondere besteht eine Pflicht zur Auswahl, Anleitung und Kontrolle der beauftragten Personen (AOK-Prinzip).

A = Auswahl der geeigneten Person für Tätigkeiten (Arbeiten an der Kreissäge nur durch mind.18 Jahre alte Mitarbeitenden durchführen lassen, Elektrische Arbeiten nur durch eine Elektrofachkraft durchführen lassen).

O = Organisation der übertragenen Aufgaben (Unterweisung der Mitarbeitenden, das richtig Arbeitsmittel für die Ausführung der Aufgaben bereitstellen …)

K = Kontrolle – Kontrolle der übertragenen Aufgaben durch die Unternehmerin / den Unternehmer. Sie kontrollieren die Umsetzung und Einhaltung des Arbeitsschutzes durch Ihre Führungskräfte. Diese wiederum kontrollieren die Ihren Mitarbeitenden übertragenen Aufgaben und das sicherheitsgerechte Verhalten der Durchführung von Aufgaben.

Ein Vorgesetzter kann Aufgaben zwar übertragen, aber nicht die Gesamtverantwortung komplett abgeben. Das heißt:

  • Delegation muss klar, eindeutig, am besten schriftlich, und gesetzeskonform formuliert sein
  • Vorgesetzte und Führungskräfte müssen dennoch von Zeit zu Zeit kontrollieren

Merksatz

Garantenstellung = Verantwortung = Weisungsbefugnis

Besitzt man keine Weisungsbefugnis, trägt man auch keine Verantwortung, ist nicht in der Garantenstellung und damit auch nicht haftbar!

Die drei Begrifflichkeiten (Verantwortung, Weisungsbefugnis, Garantenstellung) setzen voraus, dass die Führungsperson über entsprechende Qualifikationen und Kompetenzen verfügt. Diese sind: Wissen und Können.

Wissen: Zum Beispiel über eine Qualifikation (Meister, Techniker, langjährige Betriebszugehörigkeit etc.) verfügen, durch welche man Kenntnisse besitz, um in der Lage zu sein, Beurteilungen treffen zu können. 

Können: Befug und in der Lage sein (auf Grund seiner Position) Entscheidungen zu treffen.

Wenn man diese Punkte in seiner Position vereint, hat man die Pflicht zu handeln und ist damit auch in der Haftung bei einem Unterlassen!

Inhalt der Pflichten

Zu den wesentlichen Pflichten im Rahmen der Garantenstellung gehören:

  • Gefährdungsbeurteilung: Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.
  • Schutzmaßnahmen (nach dem STOP-Prinzip): Bereitstellung und Umsetzung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen.
  • Betriebsanweisungen: Erstellung und Bereitstellung von Betriebsanweisung aus der Gefährdungsbeurteilung heraus.
  • Unterweisung: Regelmäßige und anlassbezogene Schulung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz.
  • Kontrolle: Kontrolle der Einhaltung und Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
  • Notfallvorsorge: Planung und Organisation von Maßnahmen für Notfälle (z. B. Unfälle, Brände).

§ 13 StGB (1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Wer es also unterlässt seine Mitarbeitenden vor Gefährdungen zu schützen, macht sich bei einem Unfall mit Personenschaden strafbar (Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, billigendes in Kaufnehmen, Vorsatz).

Typische Garanten sind:

  • Arbeitgeber
  • Geschäftsführer
  • Führungskräfte (z.B. Teamleiter, Meister)

 

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Bedeutung in der Praxis

Die Garantenstellung ist ein zentrales Element des Arbeitsschutzrechts. Sie verpflichtet Arbeitgeber und Führungskräfte zu einem aktiven und systematischen Sicherheitsmanagement und dient der Prävention von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren. Vorgesetzter muss demnach:

  • Gefährdungen erkennen (z.B. defekte Maschinen)
  • Maßnahmen treffen (z.B. sperren, reparieren lassen)
  • Mitarbeiter unterweisen
  • Regeln durchsetzen

Straf- und haftungsrechtliche Bedeutung

Verstöße gegen die Pflichten aus der Garantenstellung können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere kann ein pflichtwidriges Unterlassen erforderlicher Schutzmaßnahmen als fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen gewertet werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Garantenstellung ergibt sich insbesondere aus § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der den Arbeitgeber zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichtet, sowie ergänzend aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Schutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten regelt. Zusätzlich ergibt sich die Garantenstellung aus:

  • DGUV-Vorschrift 1 und weitere Vorschriften
  • BetrSichV, GefStoffV etc. sowie des
  • Ordnungswidrigkeitengesetzes (Handeln für einen anderen §9)
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