Gefährdungs-beurteilung (GBU)
Gefährdungsbeurteilung (GBU)
Inhalt dieses Artikels
Definition:
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie dient dazu, mögliche Einwirkungen/Gefahren am Arbeitsplatz systematisch zu erkennen, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten abzuleiten. Ziel ist es, Einwirkungen/Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen zu ergreifen, um gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle zu vermeiden.
Bedeutung
Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung liegt vor allem in der Prävention. Durch frühzeitiges Erkennen und Minimieren von Risiken können Unternehmen die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden nachhaltig fördern. Gleichzeitig erfüllt der Arbeitgeber damit seine gesetzlichen Verpflichtungen und reduziert das Risiko rechtlicher Konsequenzen.
Schritte der Gefährdungsbeurteilung:
- Vorbereitung und Planung: In Abhängigkeit vom Arbeitsplatz und den Arbeitsbedingungen können Arbeitnehmende verschiedenen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein. Dabei unterscheidet man:
Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung (Einwirkungsfaktoren):
Beurteilung nach Arbeitsplätzen oder Bereichen (z. B. Büro, Werkstatt, Lager). Allgemeine Themen wie Brandschutz, Beleuchtung oder Hygiene gelten oft für den ganzen Betrieb.
Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung (Einwirkungsfaktoren):
Beurteilung nach konkreten Tätigkeiten (z. B. Maschinenbedienung, Reinigung, Bildschirmarbeit). Gefährdungen werden direkt bei der Tätigkeit ermittelt.
Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung (Einwirkungsfaktoren):
Erforderlich für besondere Personengruppen, z. B.:
Schwangere oder stillende Mütter (gesetzlich vorgeschrieben) Jugendliche, Beschäftigte mit Allergien, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen.
- Ermittlung der Einwirkungen/Gefährdungen: Alle potenziellen Gefahren am Arbeitsplatz müssen identifiziert werden, einschließlich physischer, chemischer und psychischer Belastungen.
- Beurteilung der Einwirkungen/Gefährdungen: Die ermittelten Gefährdungen werden hinsichtlich ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit bewertet, um festzustellen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Dabei muss eingeschätzt werden, ob ein Risiko vernachlässigbar, noch akzeptabel oder inakzeptabel ist.
- Festlegung von Schutzmaßnahmen: Basierend auf der Bewertung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden, um die identifizierten Risiken zu minimieren. Dies geschieht mit Hilfe der Maßnahmen-hierarchie. Sie stellt die Rangfolge der zu treffenden / zu suchenden Arbeitsschutzmaßnahmen in hierarchischer Form dar. Dabei nimmt mit jeder Stufe die Reichweite (die Wirksamkeit der Maßnahme) von oben nach unten ab.
- (Wirksamkeit der Maßnahme) ab. Gefährliche Stoffe oder Arbeitsverfahren werden idealerweise durch weniger gefährliche ersetzt. Risiken können durch folgende Maßnahmen minimiert werden. Das frühere T – O –P – Prinzip wird erweitert zum heutigen S-T-O-P-V- Prinzip:
Substitution:
Vermeiden oder beseitigen der Quelle der Einwirkung / Gefährdung; Eigenschaft der Quelle verändern. Ein Reiniger mit krebserregenden Stoffen wir z. B. ersetzt durch einen Reininger ohne diese Inhaltstoffe.
Technische Maßnahmen:
durch technische Vorrichtungen/ Veränderungen sollen Mitarbeitende von einer Einwirkungsquelle / Gefahrenquelle geschützt werden. Zum Beispiel wird die gefahrbringende Bewegung einer Maschine (z.B. Presse) durch eine Einhausung, Zäune, Lichtschranken etc. räumlich vor einem Zugriff durch das Bedienpersonal getrennt. Zwangsläufige räumliche Trennung von Person und Gefahrenquelle.
Organisatorische Maßnahmen:
Arbeitszeiten, Arbeitsorganisation und Abläufe werden so umstrukturiert, dass Mitarbeitende potenziellen Gefährdungen und Belastungen möglichst wenig ausgesetzt sind. Job-Rotation kann hier als Beispiel aufgeführt werden. Sind die Einwirkungen an einem Arbeitsplatz geprägt durch z.B. statische Haltearbeiten, kann die Belastung der einzelnen Person durch eine Aufteilung der Aufgabe auf mehrere Personen und einem 8-maligen Wechsel innerhalb einer Schicht, reduziert werden.
Persönliche Maßnahmen:
Mitarbeitende werden durch persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung (PSA) geschützt. Hierzu gehören Helm, Schutzbrille, Atemschutz, Handschuhe, und Sicherheitsschuhe etc. Die Ermittlung der benötigten PSA erfolgt über die Gefährdungsbeurteilung. In Ihr legt der Unternehmer fest bei welchen Tätigkeiten, welche PSA einzusetzen ist. Bei PSA (PSAgA, Gehörschutz etc.), welche vor irreversible Schäden schützt, muss einmal jährlich eine praktische Unterweisung durchgeführt werden.
Verhalten:
Darunter werden individuelle verhaltensbezogene Arbeitsschutzmaßnahmen verstanden. Sie fördern Wissen, Fähigkeiten und die Motivation der Beschäftigten, weshalb diese Arbeitsschutzmaßnahmen auch umzusetzen. Sie umfassen Unterweisungen, Trainings sowie Regeln und Praktiken für ein sicheres Handeln im Unternehmen. Auch soziale Aspekte wie Führungsstil, Mitarbeiterbeziehungen und Beteiligung (z. B. Sicherheitszirkel) gehören dazu.
- Schutzmaßnahmen umsetzen: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Umsetzung. Es empfiehlt sich feste Verantwortlichkeiten zuzuweisen und verbindliche Termine mit den Beteiligten zu vereinbaren. Arbeitnehmende müssen über die Schutzmaßnahmen z.B. durch Betriebsanweisungen informiert sein und sollten regelmäßig unterwiesen werden.
- Überprüfung der Wirksamkeit: Die umgesetzten Maßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
- Dokumentation und Fortschreibung:
Arbeitsschutz ist ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess. Die Gefährdungs-beurteilung muss regelmäßig und bei Änderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden. Technische Neuerungen, neue Arbeitsmittel oder Erkenntnisse sowie neue oder geänderte Gesetze können eine Neubewertung erforderlich machen. Dabei liegt der Fokus auf neuen oder noch bestehenden Gefährdungen.
Zeitpunkt der Durchführung
Eine Gefährdungsbeurteilung ist unter anderem erforderlich:
- vor der ersten Aufnahme einer Tätigkeit
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien
- nach wesentlichen betrieblichen Änderungen
- in regelmäßigen Abständen zur Aktualisierung
Beteiligte und Verantwortlichkeiten
- Unternehmer/Arbeitgeber: trägt die Hauptverantwortung für Durchführung und Umsetzung
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit: beraten bei Identifikation und Maßnahmen-planung
- Betriebsärzte: unterstützen insbesondere bei gesundheitlichen Fragestellungen
- Sicherheitsbeauftragte/Beschäftigte: wirken mit und bringen ihre praktische Fachexpertise in die Bearbeitung der Gefährdungsbeurteilung ein.
- Betriebsräte: überwachen die Vorgehensweise bei der Erstellung und die Inhalte auf Gesetzeskonformität. Sie bringen Ihre Betriebskenntnisse bei der Erstellung mit ein.
- Eventuell externe Fachleute: Sie unterstützen bei komplexen und nicht alltäglichen Themen (siehe besondere Herausforderungen). Sie können von Ingenieurbüros oder der Berufsgenossenschaften angefordert werden.
Besondere Herausforderungen
Schwer erkennbare Gefährdungen, etwa psychosoziale Belastungen oder Langzeit-expositionen gegenüber Gefahrstoffen, stellen besondere Anforderungen. Sensibilisierung, regelmäßige Schulungen und Dokumentation gelten als bewährte Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Rechtliche Grundlagen:
Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist im deutschen Arbeitsschutzrecht fest verankert. Grundlage ist insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
- § 5 ArbSchG: Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6 ArbSchG: Dokumentationspflicht
Ergänzend gelten spezielle Verordnungen, darunter:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
Konsequenzen bei fehlender Durchführung
Unterbleibt eine Gefährdungsbeurteilung, können Bußgelder, strafrechtliche Folgen sowie Haftungsprobleme im Schadensfall entstehen.
Eine Gefährdung (fehlende Gefährdungsbeurteilung) die nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt wurde, stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes dar. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Quelle: Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Arbeitsschutzgesetz