Was ist Betriebliches Eingliederungs-management?
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Inhalt dieses Artikels
Definition
Wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres (der letzten 12 Monate) länger als 6 Wochen (42 Kalender Tage) ununterbrochen arbeitsunfähig waren, ist ein BEM gesetzlich verpflichtend anzubieten. Erfolgten mehrere Kurzerkrankungen und erreichen diese die Grenze von über 30 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) ist vom Arbeitgeber ebenfalls verpflichtend ein BEM anzubieten. Es ist ein rollierender Zeitraum von 12 Monaten, nicht das Kalenderjahr zu betrachten.
Die Berechnung umfasst dabei alle Tage der Arbeitsunfähigkeit, einschließlich Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren und berücksichtigt auch Tage ohne AU, wie Feiertage und Wochenenden. Die Teilnahme an einer BEM ist für die betroffenen Beschäftigten freiwillig.
Ziele und Nutzen des BEM:
Nutzen der Arbeitnehmenden:
- Hilfestellung zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit,
- Arbeitsplatzsicherung zur eigenen Grundsicherung,
- Erneuter Erkrankung vorzubeugen,
- Gesundheitliche Entlastung (oft auch psychische Entlastung)
Verbesserung der eigenen Arbeitsbedingungen.
Nutzen der Arbeitgeber durch ein offenes und transparentes BEM-Verfahren:
- Fachwissen wird erhalten,
- Die Ausfallzeiten verringert
- Die Wirtschaftlichkeit dadurch erhöht
- Das Image des Unternehmens verbessert (Wir kümmern uns)
Der Arbeitgeber profitiert davon, Fachwissen zu erhalten und Ausfallzeiten zu verringern. Zudem verbessert das Betriebliche Eingliederungsmanagement das öffentliche Image des Unternehmens. Sozialleistungsträger sparen Kosten, da Entgeltersatzleistungen und Rentenzahlungen vermieden werden
Durchführung des BEM - Verfahrens:
Das Verfahren beginnt mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten und dem Erstkontakt mit dem Mitarbeiter.
Möchte der Beschäftigte am BEM- Verfahren teilnehmen wird er in einem Informationsgespräch über die Möglichkeiten und Grenzen des BEM aufgeklärt. Im folgenden Eingliederungsgespräch werden geeignete Maßnahmen gemeinsam festgehalten. Die Umsetzung der Maßnahmen muss zeitnah erfolgen und deren Wirksamkeit überprüft werden.
Beteiligte Personen:
Mit Zustimmung der betroffenen Person können folgende Personenkreise das BEM begleiten:
- Interessenvertretung (Betriebsrat),
- Bei schwerbehinderten Menschen zusätzlich die Schwerbehindertenvertretung,
- Die/der Betriebsärztin/Betriebsarzt
- oder Rehabilitationsträger beteiligt werden.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann beim BEM umfangreiches Fachwissen zur Gestaltung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen einbringen. Der Beschäftigte kann zudem eine von ihm ausgewählte Vertrauensperson zum gesamten BEM hinzuziehen.
Mögliche Wiedereingliederungsmaßnahmen:
- Stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“), um die Arbeitsbelastung schrittweise zu erhöhen.
- Arbeitsplatzanpassung (z.B. ergonomische Verbesserung)
- Medizinische Rehabilitationsleistungen und Präventionsleistungen
- Berufliche Anpassung und Weiterbildung
Kündigungsschutz:
Eine krankheitsbedingte Kündigung, die ohne rechtssicheres BEM durchgeführt wurde, kann gerichtlich für unwirksam erklärt werden.
Es ist wichtig ein BEM respektvoll, transparent und datenschutzkonform zu gestalten, alle Rechte und Beteiligungspflichten zu berücksichtigen und sämtliche Schritte zu dokumentieren. Damit ist Rechtssicherheit gewährleistet und somit Risiken im Falle einer Auseinandersetzung minimiert.
Rechtliche Grundlagen:
§ 167 Absatz 2 SGB IX
§ 1 Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
§ 3 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers)
§ 4ArbSchG (Allgemeine Grundsätze)