Anforderungen an Ersthelfer im Betrieb
Ersthelfer - Ausbildung und Fortbildung
Anforderungen an Ersthelfer im Betrieb
Inhalt dieses Artikels
Ersthelfer im Betrieb
• Ersthelfer müssen also während der gesamten Arbeitszeit in ausreichender Anzahl (in Fertigungsbetrieben 10%, in reinen
Verwaltungsunternehmen 5% der anwesenden Personen) vorhanden sein.
• Bei Schichtbetrieb oder getrennten Betriebsbereichen muss die erforderliche Anzahl pro Bereich und Schicht beachtet
werden.
• Bereitschaft, Verantwortung im Notfall zu übernehmen
• Erste-Hilfe-Organisation - Ersthelfer müssen wissen, wo Erste-Hilfe-Materialien (Verbandskasten, Defibrillator) vorhanden,
und wie sie zu benutzen sind.
• Sie müssen die betriebliche Rettungskette und den Notfallplan kennen.
Ziel und Zweck von Ersthelfern
Ersthelfer gewährleisten die schnelle und fachgerechte Hilfe bei Unfällen oder akuten Erkrankungen am Arbeitsplatz, verhindern gesundheitliche Verschlimmerungen und überbrücken die Zeit bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Gleichzeitig erfüllen sie gesetzliche Vorgaben und tragen zur Sicherheitskultur und Prävention im Betrieb bei.
Konkrete Angabe zur Anzahl von Ersthelfern
Der Unternehmer die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in reinen Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 % (Fertigungsunternehmen),
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Rechtsgrundlagen / Normen
• § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
• DGUV Vorschrift 1, §§ 24–28
• DGUV Regel 100-001
• DIN 13157 / DIN 13169 – Ausstattung Erste-Hilfe-Material
• ISO 45001 (international, Abschnitt 8.2 – Notfallvorsorge und -reaktion)